Gastronews

Wie sind ausgestellte Gutscheine ab 2019 für die Umsatzsteuer zu behandeln?

Auf Basis einer Änderung einer EU-Richtlinie hat das Bundesministerium für Finanzen in der aktuellen Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien seine Rechtsansicht zur umsatzsteuerlichen Behandlung von ab 1.1.2019 ausgestellten Gutscheinen dargelegt. Die wichtigsten Aussagen sind:

Ein Gutschein im Sinne dieser Bestimmungen verpflichtet den Unternehmer, diesen als Gegenleistung für eine Lieferung oder Dienstleistung anzunehmen, wenn die zu erbringende Leistung oder die Identität der möglichen leistenden Unternehmer und die Einlösungsbedingungen auf dem Gutschein selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen angegeben sind.

Es wird nun neu zwischen Einzweckgutscheinen und Mehrzweckgutscheinen unterschieden.

Ein „Einzweck-Gutschein“ liegt vor, wenn der Ort der Leistungen und die dafür geschuldete Umsatzsteuer bei der Ausstellung des Gutscheins feststehen, wie z. B. der Gutschein für den Besuch einer Theatervorstellung oder der Gutschein für ein bestimmtes Küchengerät, der in allen Filialen und bei Franchisenehmern in ganz Österreich eingelöst werden kann.

Bereits bei Übertragung eines Einzweck-Gutscheins ist von der Erbringung der Leistung, auf die er sich bezieht, auszugehen. Einzweck-Gutscheine unterliegen auch dann der Umsatzsteuer, wenn sie später nicht eingelöst werden oder wenn sie von einem Dritten übertragen werden. Stellt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen aus und wird die darin bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht, dann erbringt der leistungserbringende Unternehmer seine Leistung an den Unternehmer, der den Gutschein ausstellt.

Ein „Mehrzweck-Gutschein“ ist jeder Gutschein, bei dem es sich nicht um einen „Einzweck-Gutschein“ handelt, wie z. B. ein Gutschein einer Restaurantkette über € 100,00.

Die Übertragung (Verkauf) von Mehrzweck-Gutscheinen (z. B. Geschenkbons, Geschenkmünzen), die zum späteren Bezug von Waren nach freier Wahl oder nicht konkretisierten Dienstleistungen berechtigen, stellt noch keinen steuerbaren Vorgang dar. Das Entgelt für die Veräußerung eines solchen Gutscheins unterliegt nicht der Anzahlungsbesteuerung. Bei Mehrzweck-Gutscheinen ist erst die tatsächliche Leistungserbringung steuerbar und führt zur Entstehung der Steuerschuld.

Wird ein Mehrzweck-Gutschein von einem anderen Unternehmer als dem Unternehmer, der den der Umsatzsteuer unterliegenden Umsatz erbringt, übertragen, so unterliegen alle bestimmbaren Dienstleistungen, wie z. B. Vertriebs- oder Absatzförderungsleistungen, der Umsatzsteuer.

Preiserstattungsgutscheine (Gutscheine, die zu einer nachträglichen Vergütung berechtigen) und Preisnachlassgutscheine (Gutscheine, die zum verbilligten Erwerb einer Leistung berechtigen) sind keine Einzweck- oder Mehrzweckgutscheine.

Stand: 28. März 2019

Bild: anoli - stock.adobe.com

Liebe Kundinnen und Kunden!

In Anbetracht der in den letzten Tagen von der Bundesregierung bekanntgegebenen Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus möchten wir Sie über die Auswirkungen auf unseren Bürobetrieb informieren.

Wir werden versuchen, den Spagat zwischen Minimierung persönlicher Kontakte und bestmöglicher Dienstleistung an unsere Klienten zu schaffen und ersuchen Sie dabei um Mithilfe.
Unser Büro bleibt bis auf weiteres telefonisch und per e-Mail wie gewohnt erreichbar. Sofern möglich wurden/werden Heimarbeitsplätze eingerichtet. Wir ersuchen in diesem Zusammenhang vorrangig nur wichtige bzw. zeitkritische Fragen an uns zu richten bzw. um vermehrte Geduld bis zur Beantwortung.

Wir werden persönliche Kontakte auf das absolut notwendige Mindestmaß unter vorheriger telefonischer Abstimmung reduzieren. Für Belegübergaben bitten wir ebenso um vorherige telefonische Kontaktaufnahme, damit wir gemeinsam den besten Weg finden.

Wir bedanken uns für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe und wünschen Ihnen, Ihren Familien und Mitarbeitern alles Gute und vor allem, dass Sie gesund bleiben!

OK