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Mit welchem Umsatzsteuersatz sind SPA-Packages eines Wellnesshotels zu verrechnen?

Wie an anderer Stelle schon erwähnt, ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz für die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen samt Nebenleistungen anzuwenden.

Mit der Frage, ob SPA-Packages eines Wellnesshotels unter diese Regelung fallen, hat sich nun der Verwaltungsgerichtshof in einem aktuellen Erkenntnis beschäftigt.

Im zu beurteilenden Fall hat ein Wellnesshotel seinen Beherbergungsgästen bestimmte SPA-Leistungen (Beauty, Kosmetik, Massage, Ayurveda) in Form unterschiedlicher „Packages“ zu einem Pauschalpreis angeboten. Daneben hatte der Gast aber auch die Möglichkeit, weitere SPA-Leistungen als Einzelleistungen zu buchen. Die gesondert gebuchten Einzelleistungen wurden vom Hotel mit dem Normalsteuersatz, die Pauschalpreise aber mit dem begünstigten Steuersatz verrechnet.

Der VwGH unterstützte die Ansicht der Finanzverwaltung und des Bundesfinanzgerichts in seinem Erkenntnis, dass die SPA-Leistungen auch in den Packages mit dem Normsteuersatz zu versteuern seien. In der Begründung wurden dazu unter anderem folgende Argumente angeführt:

Die in den Umsatzsteuerrichtlinien des BMF dargestellte Rechtsmeinung, dass Wellness-Leistungen grundsätzlich als mit der Beherbergung regelmäßig verbundene Nebenleistungen betrachtet werden können, ausgenommen davon aber Beauty- bzw. Kosmetikbehandlungen (wenn dafür kein gesondertes Entgelt verrechnet wird), war weder für das BFG noch für den VwGH entscheidungsrelevant.

Stand: 25. September 2018

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